Ab 1.1.2023 wurde im Rahmen der ökosozialen Steuerreform ein neuer Investitionsfreibetrag eingeführt. Der Investitionsfreibetrag kann erstmalig für abnutzbare Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens geltend gemacht werden, die nach dem 31.12.2022 angeschafft oder hergestellt werden.
Für Wirtschaftsgüter, die dem Bereich Ökologisierung zuzuordnen sind (z.B. Biogasanlagen), beträgt der Freibetrag statt 10 % sogar 15 %.
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